Bewertung

Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungenügend   zu erteilen. Bei Täuschung ist durch die betroffene Lehrkraft unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob die Note „ungenügend   erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.

(3) Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme von schriftlichen Arbeiten und der Bewertungen von den Eltern durch Unterschrift bestätigt wird.

(4) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 nehmen die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch an zentralen Orientierungsarbeiten teil. Alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 fertigen in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe an oder führen ein Projekt durch und präsentieren die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchführung des Projekts sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.

(5) Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit oder einer Schwierigkeit im Rechnen wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(6) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal über die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. Für die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen Fächern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gemäß § 26 Abs. 1 zugrunde gelegt.

Leistungsbewertung im Klassen-verband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung

Notenstufen

Punkte

1

15

14

13

2

12

11

10

3

9

8

7

4

6

5

4

5

3

2

1

6

0

Leistungsbewertung in Fachleistungskursen
 

Notenstufen

Punkte

B-Kurs

A-Kurs

 

1

 

15
14
13

2

1

12
11

3

2

10
9

4

3

8
7

5

4


5

6

5

4
3

6

2
1
0

Bewertung in allen Schulformen

erreichte Leistungen:

Note:

100% - 96%

1

95% - 80%

2

79% - 60%

3

59% - 45%

4

44% - 16%

5

15% - 0%

6